1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO stellte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. November 2015 den Antrag, es seien die Steuerwerte von 1994 bis und mit 1999 der Aktien der E.________ AG, damals F.________ AG, zu edieren. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Beweisantrag am 15. April 2016 ab.