{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-156_2016-07-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_156_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778579149958cf9010e194479d023f9d2c1fb75f77c46da64449f23b42ce44d470d18f552cfb0c2a98610a79722212f245a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778579149958cf9010e194479d023f9d2c1fb75f77c46da64449f23b42ce44d470d18f552cfb0c2a98610a79722212f245a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_156", "Checksum": "388d0300d22002c66d0866ece8bf2578"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.07.2016 BK 2016 156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 05.07.2016 BK 2016 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Edition von Steuerdaten | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:18:00", "Checksum": "51460486fa4a438e0d62dece906a7d28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.07.2016 BK 2016 156\nRegeste:\nAntrag auf Edition von Steuerdaten | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 156\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nC.________ AG\nv.d. Fürsprecher D.________\nStraf- und Zivilklägerin\n\nGegenstand Beweisanträge\nStrafverfahren wegen Pfändungsbetrugs\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 15. April 2016 (W 14 11)\nErwägungen:\n\n1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO stellte der Beschwerdeführer,\nverteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. November 2015 den Antrag, es\nseien die Steuerwerte von 1994 bis und mit 1999 der Aktien der E.________ AG,\ndamals F.________ AG, zu edieren. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Beweisantrag am 15. April 2016 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April\n2016 Beschwerde.\nDie Generalstaatsanwaltschaft betraute am 19. Mai 2016 Staatsanwalt\nG.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor der Beschwerdekammer. Dieser nahm am 31. Mai 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Juni 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.\n\n2. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne\nRechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein solcher Rechtsnachteil ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Beweisverlust\ndroht, z.B. bei einem Zeugen, der schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach\nÜbersee steht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,\n2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 394 StPO). Der Nachweis des drohenden Beweisverlusts\nobliegt dem Beschwerdeführer (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 394 StPO).\n2.1 Der Beschwerdeführer begründet den Rechtsnachteil mit einem drohenden Beweisverlust. Die Steuerverwaltung bewahre Entscheide über die Steuerwerte nicht\newig auf, sondern entferne diese nach einer gewissen Zeit, je nach Bedeutung der\nUnternehmung, aus den amtlichen Akten. Das Editionsbegehren sei bei der\nStaatsanwaltschaft erst gestellt worden, nachdem er (der Beschwerdeführer) bei\nder fraglichen Gesellschaft lediglich die Steuerwerte ab 2004 habe erhältlich machen können. Die früheren Steuerwerte der Gesellschaft stünden nicht mehr zur\nVerfügung, weil diese ihre Akten nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr archiviere. Es bestehe das Risiko, dass die Steuerwerte für die Zeit von 1994 bis 2003\ndurch die Steuerverwaltung entsorgt und diese Beweise im Hauptverfahren nicht\nmehr vorgebracht werden könnten.\n2.2 Dagegen macht die Staatsanwaltschaft geltend, es drohe kein Beweisverlust. Die\nbesagten Steuerwerte der E.________ AG könnten auch durch das Wirtschaftsstrafgericht erhoben werden, falls diese – wider Erwarten – als relevant erachtet\nwerden sollten. Die Gefahr der Vernichtung dieser Daten ausgerechnet in den\nnächsten Monaten erscheine als gering. Mit grösster Wahrscheinlichkeit aber sei\ndavon auszugehen, dass diese ohnehin bereits vor Jahren vernichtet worden seien.\n\n"}