Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 156 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________ AG v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 15. April 2016 (W 14 11) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Pfändungsbetrugs und Gläubigerschädigung durch Vermögensver- minderung. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO stellte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. November 2015 den Antrag, es seien die Steuerwerte von 1994 bis und mit 1999 der Aktien der E.________ AG, damals F.________ AG, zu edieren. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Bewei- santrag am 15. April 2016 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2016 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 19. Mai 2016 Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor der Beschwerdekammer. Die- ser nahm am 31. Mai 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwer- deführer replizierte am 22. Juni 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweis- anträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein sol- cher Rechtsnachteil ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Beweisverlust droht, z.B. bei einem Zeugen, der schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach Übersee steht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 394 StPO). Der Nachweis des drohenden Beweisverlusts obliegt dem Beschwerdeführer (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 394 StPO). 2.1 Der Beschwerdeführer begründet den Rechtsnachteil mit einem drohenden Be- weisverlust. Die Steuerverwaltung bewahre Entscheide über die Steuerwerte nicht ewig auf, sondern entferne diese nach einer gewissen Zeit, je nach Bedeutung der Unternehmung, aus den amtlichen Akten. Das Editionsbegehren sei bei der Staatsanwaltschaft erst gestellt worden, nachdem er (der Beschwerdeführer) bei der fraglichen Gesellschaft lediglich die Steuerwerte ab 2004 habe erhältlich ma- chen können. Die früheren Steuerwerte der Gesellschaft stünden nicht mehr zur Verfügung, weil diese ihre Akten nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr archi- viere. Es bestehe das Risiko, dass die Steuerwerte für die Zeit von 1994 bis 2003 durch die Steuerverwaltung entsorgt und diese Beweise im Hauptverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnten. 2.2 Dagegen macht die Staatsanwaltschaft geltend, es drohe kein Beweisverlust. Die besagten Steuerwerte der E.________ AG könnten auch durch das Wirtschafts- strafgericht erhoben werden, falls diese – wider Erwarten – als relevant erachtet werden sollten. Die Gefahr der Vernichtung dieser Daten ausgerechnet in den nächsten Monaten erscheine als gering. Mit grösster Wahrscheinlichkeit aber sei davon auszugehen, dass diese ohnehin bereits vor Jahren vernichtet worden sei- en. 2 2.3 Die Weisung der Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Aufbewahrung von Akten sieht unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Steuerakten juristischer Perso- nen vor. Dabei ist nicht ohne weiteres klar, unter welche Kategorie die E.________ AG fällt bzw. wie lange die Aufbewahrungsfrist ihrer Steuerdaten konkret dauert. Selbst wenn hier von einer bloss zehnjährigen Frist ab Rechtskraft der Steuerver- anlagung auszugehen wäre, wäre damit nicht geklärt, ob die Unterlagen faktisch noch vorhanden sind oder nicht, da ein Archiv in der Grössenordnung desjenigen der Steuerverwaltung nie auf den Tag genau bereinigt werden kann. Falls die be- antragten Steuerwerte bei der Steuerverwaltung noch vorhanden sind, droht aber entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Beweisverlust, wenn mit einer Edition weiter zugewartet wird. Es besteht die Gefahr, dass die Da- ten innerhalb der kommenden Monate vernichtet werden und der Beweisantrag vom Beschwerdeführer vor dem Wirtschaftsstrafgericht nicht wiederholt werden könnte. So hat auch das Bundesgericht in einem unpublizierten Urteil entschieden, dass der Ablauf der obligationenrechtlichen Aufbewahrungsfrist für Aktien als dro- hender Rechtsnachteil gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2). Analoges muss vorliegend gelten. Die Beschwerde er- weist sich daher im Lichte von Art. 394 lit. b StPO als zulässig. 2.4 Anfechtungsobjekt ist die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. April 2016. Diese befasst sich nur mit den Steuerwerten von 1994 bis 1999. Soweit der Be- schwerdeführer nun die Edition bis 2003 verlangt, geht er über den Streitgegen- stand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Weiteren ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um einen erhebli- chen Beweisantrag handelt. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft selber habe noch in einem Schreiben vom 13. Februar 2015 die Entwicklung des Steuerwertes als relevant betrachtet und vom Beschwerdeführer Erläuterungen dazu verlangt. Es gehe ausserdem darum, im Sinne eines Entlas- tungsbeweises mithilfe der Steuerwerte aufzuzeigen, dass es sich beim Aktienkauf im Jahr 1998 nicht um ein fingiertes Geschäft gehandelt habe, sondern um einen wirtschaftlich sinnvollen und nicht zu beanstandenden Geschäftsvorgang, der dazu beigetragen habe, die weitere Geschäftsführung und Erhaltung der Gesellschaft zu ermöglichen. Seine dritte Ehefrau sei vermögend gewesen und habe den (ange- messenen) Kaufpreis finanziert. Er selber sei kurz vor dem Konkurs gestanden und dazu nicht in der Lage gewesen. Die Kenntnis des Steuerwertes untermaure die dem Kaufgeschäft zugrunde liegende Preisfestsetzung und Plausibilität. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, sie werde in der Anklage alternativ darlegen, dass die Kaufpreiszahlungen fingiert seien oder der Beschuldigte den Kaufpreis als tatsächlicher Käufer selber bezahlt habe. Die Angemessenheit des Kaufpreises der Aktien werde aber nicht angezweifelt, so dass darüber auch nicht Beweis zu führen sei. 3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO untersuchen die Strafbehörden be- und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt. Ein Entwurf oder gar eine gefertigte Anklageschrift 3 liegen nicht in den Akten. Unabhängig davon, ob die Angemessenheit des Kauf- preises von der Staatsanwaltschaft angezweifelt wird oder nicht, ist mit dem Be- schwerdeführer davon auszugehen, dass die beantragten Steuerwerte der E.________ AG einen Beitrag leisten können zur Klärung der strittigen Frage, ob es sich beim Aktienkauf im Jahr 1998 um ein fingiertes Geschäft gehandelt hat oder nicht. Der Steuerwert ist ein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Ange- messenheit des Kaufpreises und wenn der Beschuldigte nachweist, dass die Käu- ferin über genügend eigene Mittel zur Bezahlung des angemessenen Kaufpreises verfügte, kann dies ein Element sein zur Widerlegung der staatsanwaltschaftlichen Behauptung, es liege bloss ein fiktives Geschäft vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Staatsanwaltschaft selber noch im Februar 2015 die Entwicklung des Steuerwertes als für das Verfahren relevant betrachtet hatte. Und schliesslich kommt hinzu, dass die verlangte Edition der Steuerwerte einfach und mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen ist. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag als erheblich anzusehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. April 2016 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerwerte der E.________ AG (vormals F.________ AG) der Jahre 1994 bis 1999 zu edieren. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine angemessene pauschale Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 15. April 2016 wird aufge- hoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerwerte der E.________ AG (vormals F.________ AG) der Jahre 1994 bis 1999 zu edieren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurich- ten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Bern, 5. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5