2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Betrag von CHF 300.00 zugesprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)