5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese haften für die verursachten Kosten solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese werden pauschal bestimmt auf CHF 300.00 und sind vom Kanton Bern zu tragen (BGE 141 IV 476). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.