Selbst bei Bejahung der geforderten Erheblichkeit könnte nicht von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte nahm gestützt auf eine richterliche Aufforderung zu seinem in Rechnung gestellten Aufwand Stellung und begründete den Mehraufwand damit, dass die Parteien mehrfach mit ihm Kontakt aufgenommen und Belege eingereicht hätten. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten, indessen erachten sie sämtliche Kontaktaufnahmen ihrerseits als notwendige Reaktion auf gegnerisches Verhalten.