Die Beschwerdeführer halten aber dafür, dass mit den Aussagen des Gutachters ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt würde, was rufschädigend sei. Es kann offen gelassen werden, ob die fraglichen Textstellen in der Eingabe des Gutachters vom 8. Dezember 2015 den objektiven Ehrverletzungstatbestand zu erfüllen vermöchten, mit anderen Worten die erforderliche Erheblichkeit aufweisen. Die sinngemässe Aussage, wonach eine Partei darauf bedacht sei, einen möglichst günstigen Verfahrensausgang zu bewirken, ist im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchaus üblich. Selbst bei Bejahung der geforderten Erheblichkeit könnte nicht von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden.