Urteil des Bundesgericht 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Die Beschwerdeführer stören sich an der Aussage, wonach sie dem Gutachter ohne Einhaltung des formellen Wegs direkt Unterlagen geschickt und keine Gelegenheit ausgelassen hätten, die Expertise zu beeinflussen. Für sie nachvollziehbar und damit unbestritten ist, dass ihnen mit dieser Aussage nicht etwa ein strafbares Verhalten zur Last gelegt worden ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführer halten aber dafür, dass mit den Aussagen des Gutachters ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt würde, was rufschädigend sei.