Gleiches gilt für Auskunftspersonen (BGE 135 IV 177). Gründe, weshalb sich ein Sachverständiger nicht auch auf Art. 14 StGB berufen könnte, sind nicht erkennbar. Die entsprechenden Ausführungen müssen indessen in jedem Fall sachbezogen und auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränkt sein. Ferner dürfen sie nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2).