Dass der Entscheid über die Honorarforderung schliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen ist, ändert nichts an der mangelnden strafrechtlichen Relevanz. Ist eine Partei mit einem gerichtlichen Entscheid nicht einverstanden, so steht ihr der Rechtsmittelweg offen, den die Beschwerdeführer denn aktenkundig auch beschritten haben. Damit scheidet ein Betrug bzw. versuchter Betrug (Prozessbetrug) bereits mangels Arglist aus. Einwendungen gegen die Honorarforderungen sind im Zivilprozess vorzubringen. 4.3 Zu prüfen ist ferner der Tatbestand der Verleumdung. Gemäss Art.