Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Gutachter eine besondere Vertrauensstellung vor Gericht geniessen. Dies bedeutet aber nicht, dass dies in jedem Fall so ist und sich auch auf die Begründung der Honorarforderung beziehen würde. Honorarforderungen von Gutachtern werden vom Gericht wie alle übrigen Honorarforderungen geprüft, was denn auch die Aufforderung des Gerichts zur Substantiierung der Honorarforderung belegt. Dass der Entscheid über die Honorarforderung schliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen ist, ändert nichts an der mangelnden strafrechtlichen Relevanz.