Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht, ausser wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Als sogenannter Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, dieses zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbe-