4.2 Die beanstandeten Äusserungen erfüllen weder den Tatbestand des falschen Gutachtens (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) noch denjenigen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird. Soweit die Beschwerdeführer indessen einen Prozessbetrug geltend machen, ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden