Mit seinen wahrheitswidrigen Angaben zur Rechtfertigung der Gutachterkosten habe der Beschuldigte die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bei Gericht untergraben und die Wahrheitsfindung zu beeinflussen versucht, was einen Entscheid zu ihren Lasten und einen Vermögensvorteil für den Beschuldigten zur Folge gehabt habe. Die von ihnen zur Anzeige gebrachte Falschaussage des Beschuldigten erfülle somit den Tatbestand des Prozessbetrugs. Gleichzeitig sei auch der Tatbestand der Verleumdung erfüllt, erfasse dieser doch nicht nur den Vorwurf strafbaren Verhaltens, sondern auch den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens.