Tatsächlich sei es die Gegenpartei gewesen, welche nicht den offiziellen Weg übers Gericht eingehalten habe. Ferner sei ein allfälliger Mehraufwand von der Gegenseite verursacht worden oder habe im Verhalten des Beschuldigten gelegen. Mit seinen wahrheitswidrigen Angaben zur Rechtfertigung der Gutachterkosten habe der Beschuldigte die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bei Gericht untergraben und die Wahrheitsfindung zu beeinflussen versucht, was einen Entscheid zu ihren Lasten und einen Vermögensvorteil für den Beschuldigten zur Folge gehabt habe.