Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Staatsanwaltschaft nur rudimentär mit der Strafanzeige befasst hat. Sie hat sich nicht explizit zur «Falschaussage» geäussert, sondern lediglich die Ehrverletzung geprüft, beschränkt auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, ist fraglich, ob den Beschwerdeführern die Nichtanfechtung der Ehrverletzung entgegengehalten werden darf. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens braucht diese Frage indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden.