Hinsichtlich der ebenfalls zur Anzeige gebrachten Ehrverletzung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig die Nichtanhandnahme ihrer Anzeige wegen «Falschaussage» angefochten haben. Ausdrücklich akzeptiert wurden die staatsanwaltlichen Erwägungen zur Ehrverletzung, was eine Beschränkung des Verfahrensgegenstand zur Folge hat (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO, wonach bereits in der Beschwerdeschrift – und nicht erst in der Replik – anzugeben ist, welche Punkte angefochten werden). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Staatsanwaltschaft nur rudimentär mit der Strafanzeige befasst hat.