BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen «Falschaussage» unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte diesbezüglich fristgerecht. Hinsichtlich der ebenfalls zur Anzeige gebrachten Ehrverletzung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig die Nichtanhandnahme ihrer Anzeige wegen «Falschaussage» angefochten haben.