Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 8. April 2016 Beschwerde ein und beantragten hinsichtlich des Vorwurfs der Falschaussage die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die staatsanwaltlichen Ausführungen zur Ehrverletzung akzeptierten sie. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, A.________, schlossen in ihren Stellungnahmen vom 18. April und 29. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte ferner die Auferlage der Parteikosten an die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer replizierten innert gewährter Fristerstreckung.