{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-139_2016-07-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_139_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778802706e52771248ec5abb9fc544aa426645f2d0b775273ac1521efb8f1be085d4f59812e3a2164bb4cbd8ca7923c91b0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778802706e52771248ec5abb9fc544aa426645f2d0b775273ac1521efb8f1be085d4f59812e3a2164bb4cbd8ca7923c91b0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_139", "Checksum": "3c7ee8ead2ba9f42ed65790df6efab83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.07.2016 BK 2016 139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 04.07.2016 BK 2016 139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:18:21", "Checksum": "f4bbe7f5881cf103f893d3a27c6c3fe2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.07.2016 BK 2016 139\nRegeste:\nNichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 139\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschuldigter\n\nB.________\nStraf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1\n\nC.________\nStraf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2\n\nGegenstand Nichtanhandnahme\n\nStrafverfahren wegen Verleumdung etc.\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2016 (BM 16 10625)\nErwägungen:\n\n1. B.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichten am 8. März\n2016 gegen den Architekten A.________ Strafanzeige wegen Falschaussage und\nVerleumdung ein, angeblich begangen im Rahmen eines hängigen Zivilverfahrens.\nSie konstituierten sich als Privatkläger. Mit Verfügung vom 16. März 2016 nahm die\nRegionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft)\ndas Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am\n8. April 2016 Beschwerde ein und beantragten hinsichtlich des Vorwurfs der\nFalschaussage die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die staatsanwaltlichen Ausführungen zur Ehrverletzung akzeptierten sie. Die Generalstaatsanwaltschaft und\nder Beschuldigte, A.________, schlossen in ihren Stellungnahmen vom 18. April\nund 29. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte\nbeantragte ferner die Auferlage der Parteikosten an die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer replizierten innert gewährter Fristerstreckung. Sie hielten an ihren\nbisherigen Anträgen fest und beantragten darüber hinausgehend die Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend Ehrverletzung.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der\nSchweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312],\nArt. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch\ndie Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen «Falschaussage» unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung\nlegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte diesbezüglich fristgerecht.\nHinsichtlich der ebenfalls zur Anzeige gebrachten Ehrverletzung ist festzuhalten,\ndass die Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig die Nichtanhandnahme ihrer\nAnzeige wegen «Falschaussage» angefochten haben. Ausdrücklich akzeptiert\nwurden die staatsanwaltlichen Erwägungen zur Ehrverletzung, was eine Beschränkung des Verfahrensgegenstand zur Folge hat (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 lit. a\nStPO, wonach bereits in der Beschwerdeschrift – und nicht erst in der Replik – anzugeben ist, welche Punkte angefochten werden). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Staatsanwaltschaft nur rudimentär mit der Strafanzeige befasst hat. Sie hat sich nicht explizit zur «Falschaussage» geäussert, sondern lediglich die Ehrverletzung geprüft, beschränkt auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens.\nVor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um\neine Laieneingabe handelt, ist fraglich, ob den Beschwerdeführern die Nichtanfechtung der Ehrverletzung entgegengehalten werden darf. Mit Blick auf den Ausgang\ndes Beschwerdeverfahrens braucht diese Frage indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Stattdessen werden sämtliche Rügen geprüft.\nAuf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n"}