Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 139 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 C.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. März 2016 (BM 16 10625) Erwägungen: 1. B.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichten am 8. März 2016 gegen den Architekten A.________ Strafanzeige wegen Falschaussage und Verleumdung ein, angeblich begangen im Rahmen eines hängigen Zivilverfahrens. Sie konstituierten sich als Privatkläger. Mit Verfügung vom 16. März 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 8. April 2016 Beschwerde ein und beantragten hinsichtlich des Vorwurfs der Falschaussage die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die staatsanwaltlichen Aus- führungen zur Ehrverletzung akzeptierten sie. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, A.________, schlossen in ihren Stellungnahmen vom 18. April und 29. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte ferner die Auferlage der Parteikosten an die Beschwerdeführer. Die Be- schwerdeführer replizierten innert gewährter Fristerstreckung. Sie hielten an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragten darüber hinausgehend die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung betreffend Ehrverletzung. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen «Falschaussage» unmittelbar in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte diesbezüglich fristge- recht. Hinsichtlich der ebenfalls zur Anzeige gebrachten Ehrverletzung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig die Nichtanhandnahme ihrer Anzeige wegen «Falschaussage» angefochten haben. Ausdrücklich akzeptiert wurden die staatsanwaltlichen Erwägungen zur Ehrverletzung, was eine Beschrän- kung des Verfahrensgegenstand zur Folge hat (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO, wonach bereits in der Beschwerdeschrift – und nicht erst in der Replik – an- zugeben ist, welche Punkte angefochten werden). Vorliegend ist jedoch zu berück- sichtigen, dass sich die Staatsanwaltschaft nur rudimentär mit der Strafanzeige be- fasst hat. Sie hat sich nicht explizit zur «Falschaussage» geäussert, sondern ledig- lich die Ehrverletzung geprüft, beschränkt auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, ist fraglich, ob den Beschwerdeführern die Nichtanfech- tung der Ehrverletzung entgegengehalten werden darf. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens braucht diese Frage indessen nicht abschliessend be- antwortet zu werden. Stattdessen werden sämtliche Rügen geprüft. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2 3. Aktenkundig wurde der Beschuldigte in einem Zivilprozess der Beschwerdeführer als Sachverständiger beigezogen. In Eingaben an das Gericht hatte er zur Recht- fertigung seines Honorars namentlich folgende Ausführungen gemacht: «Avant et après la vision locale, les parties ont remis de nombreuses nouvelles pièces direc- tement à l'expert, ce qui n'est pas usuel» (Schreiben vom 2. Oktober 2015). Ferner hielt er mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Folgendes fest: «Je répète ici le constat de mon courrier du 2 octobre 2015, à savoir que les parties, notamment la défenderesse, a remis avant et après la vision locale de nombreuses nouvelles pièces directement à l'expert au lieu de respecter la voie formelle passant par le tribunal. La demanderesse n'a manqué aucune occasion pour tenter d'influencer l'expertise. Ce comportement a rendu la procédure d'expertise diffcile et coûteuse». Die Beschwerdeführer rügen, der Beschuldigte habe in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2015 an den zuständigen Zivilrichter des Tribunal d'arrondissement de l'est vaudois wahrheitswidrig behauptet, sie (die Beschwerdeführer) hätten ihm unverlangt «vor und nach der Ortsbesichtigung … zahlreiche neue Akten direkt zu- geschickt, ohne den formellen Weg über das Gericht zu beachten». Tatsächlich sei es die Gegenpartei gewesen, welche nicht den offiziellen Weg übers Gericht ein- gehalten habe. Ferner sei ein allfälliger Mehraufwand von der Gegenseite verur- sacht worden oder habe im Verhalten des Beschuldigten gelegen. Mit seinen wahrheitswidrigen Angaben zur Rechtfertigung der Gutachterkosten habe der Be- schuldigte die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bei Gericht untergraben und die Wahrheitsfindung zu beeinflussen versucht, was einen Entscheid zu ihren Las- ten und einen Vermögensvorteil für den Beschuldigten zur Folge gehabt habe. Die von ihnen zur Anzeige gebrachte Falschaussage des Beschuldigten erfülle somit den Tatbestand des Prozessbetrugs. Gleichzeitig sei auch der Tatbestand der Ver- leumdung erfüllt, erfasse dieser doch nicht nur den Vorwurf strafbaren Verhaltens, sondern auch den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet indes dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nicht- anhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 4.2 Die beanstandeten Äusserungen erfüllen weder den Tatbestand des falschen Gut- achtens (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) noch denjenigen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird. Soweit die Beschwerdeführer indessen einen Prozessbetrug geltend machen, ist festzu- halten was folgt: Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden 3 durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglis- tige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlich- keit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht, ausser wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Als sogenannter Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, dieses zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbe- gründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197). Arglist wird dann bejaht, wenn falsche Beweismittel, insbesondere gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden, eingereicht werden, um damit nicht der Wahrheit entsprechen- de Parteibehauptungen zu beweisen. Unter der Annahme, die gerügten Aussagen des Beschuldigten wären falsch, stell- ten diese lediglich eine einfache Lüge dar, welche strafrechtlich nicht relevant ist. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Gutachter eine besondere Ver- trauensstellung vor Gericht geniessen. Dies bedeutet aber nicht, dass dies in je- dem Fall so ist und sich auch auf die Begründung der Honorarforderung beziehen würde. Honorarforderungen von Gutachtern werden vom Gericht wie alle übrigen Honorarforderungen geprüft, was denn auch die Aufforderung des Gerichts zur Substantiierung der Honorarforderung belegt. Dass der Entscheid über die Honora- rforderung schliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen ist, ändert nichts an der mangelnden strafrechtlichen Relevanz. Ist eine Partei mit einem ge- richtlichen Entscheid nicht einverstanden, so steht ihr der Rechtsmittelweg offen, den die Beschwerdeführer denn aktenkundig auch beschritten haben. Damit scheidet ein Betrug bzw. versuchter Betrug (Prozessbetrug) bereits mangels Arglist aus. Einwendungen gegen die Honorarforderungen sind im Zivilprozess vor- zubringen. 4.3 Zu prüfen ist ferner der Tatbestand der Verleumdung. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen ei- nes unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Geschützt wird damit das Rechtsgut Eh- re. Nach ständiger Rechtsprechung ist die strafrechtlich geschützte Ehre der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver- lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als 4 Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung bildet zugleich eine Ehrverlet- zung (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 27 vor Art. 173 StGB). Erforderlich ist aber stets, dass der Angriff von einiger Erheblichkeit sein muss (TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 vor Art. 173 StGB). Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betrof- fenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (zum Ganzen: BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf einen Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) berufen. Gleiches gilt für Auskunftspersonen (BGE 135 IV 177). Gründe, weshalb sich ein Sachverständiger nicht auch auf Art. 14 StGB berufen könnte, sind nicht erkennbar. Die entspre- chenden Ausführungen müssen indessen in jedem Fall sachbezogen und auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränkt sein. Fer- ner dürfen sie nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Die Beschwerdeführer stören sich an der Aussage, wonach sie dem Gutachter oh- ne Einhaltung des formellen Wegs direkt Unterlagen geschickt und keine Gelegen- heit ausgelassen hätten, die Expertise zu beeinflussen. Für sie nachvollziehbar und damit unbestritten ist, dass ihnen mit dieser Aussage nicht etwa ein strafbares Ver- halten zur Last gelegt worden ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführer halten aber dafür, dass mit den Aussagen des Gutachters ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt würde, was rufschädigend sei. Es kann offen gelassen werden, ob die fraglichen Textstellen in der Eingabe des Gutachters vom 8. Dezember 2015 den objektiven Ehrverletzungstatbestand zu er- füllen vermöchten, mit anderen Worten die erforderliche Erheblichkeit aufweisen. Die sinngemässe Aussage, wonach eine Partei darauf bedacht sei, einen möglichst günstigen Verfahrensausgang zu bewirken, ist im Rahmen eines Gerichtsverfah- rens durchaus üblich. Selbst bei Bejahung der geforderten Erheblichkeit könnte nicht von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte nahm gestützt auf eine richterliche Aufforderung zu seinem in Rech- nung gestellten Aufwand Stellung und begründete den Mehraufwand damit, dass die Parteien mehrfach mit ihm Kontakt aufgenommen und Belege eingereicht hät- ten. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten, indessen er- achten sie sämtliche Kontaktaufnahmen ihrerseits als notwendige Reaktion auf gegnerisches Verhalten. Dieser Einwand vermag aber nichts an der Einschätzung des Gutachters zu ändern, wonach ihm die Prozessparteien einen Mehraufwand verursacht hätten. Dass er diesen «insbesondere» dem Verhalten der Beschwerde- führer zugeordnet hat, obschon sich die Kontaktaufnahmen beider Prozessparteien ungefähr die Waage hielten, steht seiner Einschätzung ebenfalls nicht entgegen, zumal nicht jede Kontaktaufnahme den gleichen Aufwand zur Folge hat. Die Aus- 5 sage des Gutachters lässt sich somit nicht als sachfremd, über das Notwendige hinausgehend oder wider besseres Wissen erfolgt bezeichnen. Die Nichtanhandnahme ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese haften für die verursachten Kosten solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren. Diese werden pauschal bestimmt auf CHF 300.00 und sind vom Kanton Bern zu tragen (BGE 141 IV 476). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Betrag von CHF 300.00 zugesprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 4. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7