Inklusive der Dauer der bis zum 15. April 2016 angeordneten Sicherheitshaft verbrachte der Beschwerdeführer bereits 164 Tage in Haft. Angesichts der angeklagten und noch zu beurteilenden Sachverhalte ist im Falle einer Verurteilung von einer deutlich schwereren Sanktion auszugehen, so dass keine Gefahr besteht, dass die bereits erstandene Haft in gefährliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt wäre. Der vorinstanzliche Haftentscheid ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.