Die Beschwerdekammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass geeignete Ersatzmassnahmen, wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Meldepflicht, in Anbetracht des bisherigen Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des Beschwerdeführers (siehe dazu die ausführlichen Erwägungen des Regionalgerichts im Haftanordnungsantrag vom 4. März 2016, S. 3 ff. sowie der Vorinstanz im Entscheid vom 4. März 2016, KZM 16 394, S. 5) ungeeignet sind. Inklusive der Dauer der bis zum 15. April 2016 angeordneten Sicherheitshaft verbrachte der Beschwerdeführer bereits 164 Tage in Haft.