Die Haft sei unverhältnismässig. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Haft sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten und schon deswegen unverhältnismässig, kann auf das vorstehend bei E. 4.3 Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerdekammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass geeignete Ersatzmassnahmen, wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Meldepflicht, in Anbetracht des bisherigen Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des Beschwerdeführers (siehe dazu die ausführlichen Erwägungen des Regionalgerichts im Haftanordnungsantrag vom 4. März 2016, S. 3 ff.