(Z. 21–24). Es ist notorisch, dass Ausbildungen Herausforderungen darstellen, die mit Aufgaben und Prüfungen zu Stresssituationen führen – geschweige denn, wie vom Beschwerdeführer angeblich geplant, in Kombination mit einem Schritt in die berufliche Selbstständigkeit. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er sich in Freiheit besser schonen könnte und wollte, als dies ihm derzeit in Haft möglich ist. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Sicherheitshaft gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Hafterstehungsfähigkeit zu Recht bejaht.