Von einer ausreichenden Weiterbetreuung sind offensichtlich auch die Ärzte der Bewachungsstation ausgegangen, andernfalls eine Verlegung in das Regionalgefängnis nicht in Betracht gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sagt selber aus, dass er aufgrund seines Bluthochdrucks möglichst jeden Stress vermeiden sollte. Das Strafverfahren empfindet er in diesem Zusammenhang als einen unnötigen, gesundheitsgefährdenden Stressfaktor. Dabei verkennt er, dass das Strafverfahren gegen ihn hängig ist, unabhängig davon, ob er sich in Freiheit befindet oder nicht.