Gemäss Bundesgericht sind Berichte von behandelnden Ärzten zurückhaltend zu würdigen (vgl. 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.5 m.H.). Dies gilt insbesondere für den vorstehend erwähnten Bericht des Hausarztes, bei welchem gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, «wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26.05.2014 E. 2.4 m.H.). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen gesundheitliche Probleme. Dies wird weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdekammer in Abrede gestellt.