und Dr. med. E.________, fälschlicherweise datierend vom 18. Juni 2016 (Eingangsstempel: 22. Februar 2016), bezieht sich auf die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer aus dem Kurzbericht betreffend seine Hospitalisation im Inselspital von letztem Sommer bezüglich seiner gegenwärtigen Hafterstehungsfähigkeit ableiten möchte, ist unklar. Gemäss Bundesgericht sind Berichte von behandelnden Ärzten zurückhaltend zu würdigen (vgl. 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.5 m.H.).