Der Hausarzt, Dr. med. D.________, attestierte dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016, dass er «aus medizinischen Gründen zur Zeit bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig» sei. Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme sei dringend zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer «betreffend Strafverfahren für längere Zeit verschont» bleibe. Dieser Bericht, welcher mit der Empfehlung der Verschonung vor dem Strafverfahren sehr allgemein gehalten ist, bezieht sich augenscheinlich auf die Verhandlungsfähigkeit. Auch der Arztbericht, signiert von Dr. med. F.________ und Dr. med.