3 könne (Urteil 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3). Gleiches muss auch für die Sicherheitshaft gelten. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die drei vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte für die hier interessierende Frage der Hafterstehungsfähigkeit kaum aussagekräftig sind. Der Hausarzt, Dr. med. D.________, attestierte dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016, dass er «aus medizinischen Gründen zur Zeit bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig» sei.