Denn eine generelle Haftverschonung würde darauf hinauslaufen, dass sich chronisch kranke oder gebrechliche Personen Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter eher erlauben könnten, weil ihnen zwar eine Verurteilung drohte, sie aber weder in Untersuchungshaft noch in den Strafvollzug versetzt werden könnten (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3.b). Auf die Untersuchungshaft müsse jedoch verzichtet werden, wenn ihre Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehe. Entscheidend sei, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden