Das Bundesgericht hielt betreffend Untersuchungshaft wiederholt fest, dass das Vorliegen einer Krankheit nicht per se die Aufhebung der Haft rechtfertige. Denn eine generelle Haftverschonung würde darauf hinauslaufen, dass sich chronisch kranke oder gebrechliche Personen Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter eher erlauben könnten, weil ihnen zwar eine Verurteilung drohte, sie aber weder in Untersuchungshaft noch in den Strafvollzug versetzt werden könnten (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3.b).