Die Zeugnisse der Dres. D.________ und E.________ würden sich auf die Verhandlungsfähigkeit beziehen und der Bericht des Inselspitals beziehe sich auf einen Zeitraum (30. Juli 2015 bis 4. August 2015), in welchem sich der Beschwerdeführer nicht in Haft befunden habe. 4.3 Das Bundesgericht hielt betreffend Untersuchungshaft wiederholt fest, dass das Vorliegen einer Krankheit nicht per se die Aufhebung der Haft rechtfertige.