Eine solche Überstellung aus der Bewachungsstation nach mehrtägiger Behandlung und Beobachtung sei nur möglich, wenn aus medizinischer Sicht keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen einen Aufenthalt im Gefängnis sprächen (angefochtener Entscheid, S. 10 unten f.). Die Zeugnisse, auf welche sich der Beschwerdeführer berufe (Kurzbericht des Inselspitals vom 4. August 2015, Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 10. Februar 2016 und Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 18. Juni [recte: Februar] 2016) würden daran nichts ändern. Die Zeugnisse der Dres.