4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich geweigert, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ernsthaft und seriös zu prüfen, dies obwohl Arztzeugnisse dringenden Anlass dazu gegeben hätten. Bereits kurz nach seiner Inhaftierung habe er notfallmässig auf die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt werden müssen. Dort habe er längere Zeit verbracht und es sei bis dato unklar, was der Grund für die Hospitalisierung gewesen sei. Die Vorinstanz habe dies nicht abgeklärt.