2 Weder der dringende Tatverdacht noch das Vorliegen von Fluchtgefahr werden vom Beschwerdeführer bestritten. Was diese beiden Voraussetzungen anbelangt, kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 4. März 2016 (KZM 16 294), respektive im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2016 (KZM 16 341) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er nicht hafterstehungsfähig sei (E. 4) und falls doch, so sei die Sicherheitshaft unverhältnismässig (E. 5).