Am 11. April 2016 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass sie sich auf die Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft konzentrieren und weitere Schritte vorerst nicht als zwingend erachtet würden. Daraufhin verzichtete die Beschwerdekammer am 12. April 2016, wie in der Verfügung vom 5. April 2016 angedroht, auch noch ein Ausstandsverfahren zu eröffnen.