Weil in einem dieser Schreiben von «Ausstand» die Rede war, wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers von der Verfahrensleitung am 5. April 2016 aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob die entsprechende Eingabe als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen ist und bejahendenfalls, dieses nach den gesetzlichen Vorgaben zu überarbeiten. Am 11. April 2016 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass sie sich auf die Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft konzentrieren und weitere Schritte vorerst nicht als zwingend erachtet würden.