Eingaben unterschiedlicher Daten in derselben Sendung) mit zahlreichen Beilagen ein. So langten bei der Beschwerdekammer am 1., 4., 8. sowie 13. April 2016 Sendungen des Beschwerdeführers ein. Diese Eingaben wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Weil in einem dieser Schreiben von «Ausstand» die Rede war, wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers von der Verfahrensleitung am 5. April 2016 aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob die entsprechende Eingabe als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen ist und bejahendenfalls, dieses nach den gesetzlichen Vorgaben zu überarbeiten.