Mit Verfügung vom 1. April 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Am 4. April 2016 verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Stellungnahme und teilte mit, dass sie das parallel laufende Verfahren betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (KZM 16 414) sistiert habe. Staatsanwalt C.________ verzichtete am 6. April 2016 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte mehrere unaufgeforderte Eingaben (zum Teil mehrere Eingaben unterschiedlicher Daten in derselben Sendung) mit zahlreichen Beilagen ein.