Das Regionalgericht gab diesem Gesuch am 14. März 2016 nicht statt und leitete es gleichentags der Vorinstanz weiter. Diese wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 22. März 2016 ab (KZM 16 341). Dagegen erhob der Beschuldigte am 31. März 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2016 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter stellte er den Antrag, anstelle der Sicherheitshaft seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, namentlich die tägliche Meldepflicht bei der Polizei. Mit Verfügung vom 1. April 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.__