1. Der Beschuldigte wurde am 3. März 2016 anlässlich einer Hafteinvernahme vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), in strafprozessuale Haft versetzt. Mit Entscheid vom 4. März 2016 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beschuldigten die Sicherheitshaft bis zum 15. April 2016 an (KZM 16 294). Mit Gesuch vom 10. März 2016 beantragte der Beschuldigte die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Regionalgericht gab diesem Gesuch am 14. März 2016 nicht statt und leitete es gleichentags der Vorinstanz weiter.