{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-04-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-127_2016-04-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_127_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bf88d8329060944654042a52bf18a1d8e4dd1e3e5e9351ae75f35b9c22f04b85b040fd89ae0ee97027a653e56b0db9e4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bf88d8329060944654042a52bf18a1d8e4dd1e3e5e9351ae75f35b9c22f04b85b040fd89ae0ee97027a653e56b0db9e4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_127", "Checksum": "fd0d6bf4d5e7bd09f04dcd23574c8661"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.04.2016 BK 2016 127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 14.04.2016 BK 2016 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Sicherheitshaft | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:20:51", "Checksum": "a633e8b8d2a6cf7a41e8c2f3e4e241f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.04.2016 BK 2016 127\nRegeste:\nVerlängerung Sicherheitshaft | ZMG Haft (393-c)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 127\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger\nGerichtsschreiber Kind\n\nVerfahrensbeteiligte A.________,\na.v.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nKantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\nv.d. Staatsanwalt C.________\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Verlängerung Sicherheitshaft\nStrafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung etc.\n\nBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2016 (KZM 16 341)\nErwägungen:\n\n1. Der Beschuldigte wurde am 3. März 2016 anlässlich einer Hafteinvernahme vor\ndem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), in strafprozessuale Haft versetzt. Mit Entscheid vom 4. März 2016 ordnete das kantonale\nZwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beschuldigten\ndie Sicherheitshaft bis zum 15. April 2016 an (KZM 16 294). Mit Gesuch vom\n10. März 2016 beantragte der Beschuldigte die Entlassung aus der Sicherheitshaft.\nDas Regionalgericht gab diesem Gesuch am 14. März 2016 nicht statt und leitete\nes gleichentags der Vorinstanz weiter. Diese wies das Haftentlassungsgesuch mit\nEntscheid vom 22. März 2016 ab (KZM 16 341). Dagegen erhob der Beschuldigte\nam 31. März 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2016 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Sicherheitshaft\nzu entlassen. Eventualiter stellte er den Antrag, anstelle der Sicherheitshaft seien\nErsatzmassnahmen anzuordnen, namentlich die tägliche Meldepflicht bei der Polizei. Mit Verfügung vom 1. April 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft\nStaatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Am 4. April 2016 verzichtete die Vorinstanz auf\ndas Einreichen einer Stellungnahme und teilte mit, dass sie das parallel laufende\nVerfahren betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (KZM 16 414) sistiert habe.\nStaatsanwalt C.________ verzichtete am 6. April 2016 auf eine Stellungnahme.\nDer Beschwerdeführer reichte mehrere unaufgeforderte Eingaben (zum Teil mehrere Eingaben unterschiedlicher Daten in derselben Sendung) mit zahlreichen Beilagen ein. So langten bei der Beschwerdekammer am 1., 4., 8. sowie 13. April 2016\nSendungen des Beschwerdeführers ein. Diese Eingaben wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Weil in einem dieser Schreiben von\n«Ausstand» die Rede war, wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers von der\nVerfahrensleitung am 5. April 2016 aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob\ndie entsprechende Eingabe als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen ist und bejahendenfalls, dieses nach den gesetzlichen Vorgaben zu überarbeiten. Am 11. April\n2016 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass sie sich auf die Frage\nder Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft konzentrieren\nund weitere Schritte vorerst nicht als zwingend erachtet würden. Daraufhin verzichtete die Beschwerdekammer am 12. April 2016, wie in der Verfügung vom 5. April\n2016 angedroht, auch noch ein Ausstandsverfahren zu eröffnen.\n\n2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete\nPerson mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die\nVerlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382\nAbs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).\n\n2\nWeder der dringende Tatverdacht noch das Vorliegen von Fluchtgefahr werden\nvom Beschwerdeführer bestritten. Was diese beiden Voraussetzungen anbelangt,\nkann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im\nEntscheid vom 4. März 2016 (KZM 16 294), respektive im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2016 (KZM 16 341) verwiesen werden.\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er nicht hafterstehungsfähig sei\n(E. 4) und falls doch, so sei die Sicherheitshaft unverhältnismässig (E. 5).\n\n"}