Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 127 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amt- haus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshand- lung, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. März 2016 (KZM 16 341) Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde am 3. März 2016 anlässlich einer Hafteinvernahme vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), in strafpro- zessuale Haft versetzt. Mit Entscheid vom 4. März 2016 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beschuldigten die Sicherheitshaft bis zum 15. April 2016 an (KZM 16 294). Mit Gesuch vom 10. März 2016 beantragte der Beschuldigte die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Regionalgericht gab diesem Gesuch am 14. März 2016 nicht statt und leitete es gleichentags der Vorinstanz weiter. Diese wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 22. März 2016 ab (KZM 16 341). Dagegen erhob der Beschuldigte am 31. März 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorin- stanz vom 22. März 2016 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter stellte er den Antrag, anstelle der Sicherheitshaft seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, namentlich die tägliche Meldepflicht bei der Poli- zei. Mit Verfügung vom 1. April 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Auf- gaben im Beschwerdeverfahren. Am 4. April 2016 verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Stellungnahme und teilte mit, dass sie das parallel laufende Verfahren betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (KZM 16 414) sistiert habe. Staatsanwalt C.________ verzichtete am 6. April 2016 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte mehrere unaufgeforderte Eingaben (zum Teil mehre- re Eingaben unterschiedlicher Daten in derselben Sendung) mit zahlreichen Beila- gen ein. So langten bei der Beschwerdekammer am 1., 4., 8. sowie 13. April 2016 Sendungen des Beschwerdeführers ein. Diese Eingaben wurden den Parteien je- weils zur Kenntnisnahme zugestellt. Weil in einem dieser Schreiben von «Ausstand» die Rede war, wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers von der Verfahrensleitung am 5. April 2016 aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob die entsprechende Eingabe als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen ist und beja- hendenfalls, dieses nach den gesetzlichen Vorgaben zu überarbeiten. Am 11. April 2016 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass sie sich auf die Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft konzentrieren und weitere Schritte vorerst nicht als zwingend erachtet würden. Daraufhin verzich- tete die Beschwerdekammer am 12. April 2016, wie in der Verfügung vom 5. April 2016 angedroht, auch noch ein Ausstandsverfahren zu eröffnen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die An- ordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Be- zug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 2 Weder der dringende Tatverdacht noch das Vorliegen von Fluchtgefahr werden vom Beschwerdeführer bestritten. Was diese beiden Voraussetzungen anbelangt, kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 4. März 2016 (KZM 16 294), respektive im angefochtenen Ent- scheid vom 22. März 2016 (KZM 16 341) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er nicht hafterstehungsfähig sei (E. 4) und falls doch, so sei die Sicherheitshaft unverhältnismässig (E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich geweigert, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ernsthaft und seriös zu prüfen, dies obwohl Arztzeug- nisse dringenden Anlass dazu gegeben hätten. Bereits kurz nach seiner Inhaftie- rung habe er notfallmässig auf die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt wer- den müssen. Dort habe er längere Zeit verbracht und es sei bis dato unklar, was der Grund für die Hospitalisierung gewesen sei. Die Vorinstanz habe dies nicht ab- geklärt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am 18. März 2016 und am 23. März 2016 in seiner Zelle gestürzt, wobei er beim ersten Mal einen Zahn abgebrochen und sich beim zweiten Mal den Kopf aufgeschlagen habe. Die Auswirkung der Si- cherheitshaft (Dauerstress) auf seinen Gesundheitszustand sei enorm und berge die Gefahr eines Hirnschlagrückfalls sowie einer psychischen Dekompensation mit Suizidgefahr. Die Stürze zeigten, dass es eine Frage der Zeit sei, bis ein nicht wie- der gutzumachender Gesundheitsschaden eintrete. 4.2 Die Vorinstanz weist auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer nach sei- nem Aufenthalt in der Bewachungsstation des Inselspitals in das Regionalgefäng- nis Bern überstellt werden konnte. Eine solche Überstellung aus der Bewachungs- station nach mehrtägiger Behandlung und Beobachtung sei nur möglich, wenn aus medizinischer Sicht keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen einen Aufenthalt im Gefängnis sprächen (angefochtener Entscheid, S. 10 unten f.). Die Zeugnisse, auf welche sich der Beschwerdeführer berufe (Kurzbericht des Inselspitals vom 4. August 2015, Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 10. Februar 2016 und Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 18. Juni [recte: Februar] 2016) würden dar- an nichts ändern. Die Zeugnisse der Dres. D.________ und E.________ würden sich auf die Verhandlungsfähigkeit beziehen und der Bericht des Inselspitals bezie- he sich auf einen Zeitraum (30. Juli 2015 bis 4. August 2015), in welchem sich der Beschwerdeführer nicht in Haft befunden habe. 4.3 Das Bundesgericht hielt betreffend Untersuchungshaft wiederholt fest, dass das Vorliegen einer Krankheit nicht per se die Aufhebung der Haft rechtfertige. Denn eine generelle Haftverschonung würde darauf hinauslaufen, dass sich chronisch kranke oder gebrechliche Personen Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechts- güter eher erlauben könnten, weil ihnen zwar eine Verurteilung drohte, sie aber weder in Untersuchungshaft noch in den Strafvollzug versetzt werden könnten (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3.b). Auf die Untersuchungshaft müsse jedoch verzichtet wer- den, wenn ihre Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehe. Entscheidend sei, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden 3 könne (Urteil 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3). Gleiches muss auch für die Sicherheitshaft gelten. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die drei vom Beschwerdeführer angeru- fenen Arztberichte für die hier interessierende Frage der Hafterstehungsfähigkeit kaum aussagekräftig sind. Der Hausarzt, Dr. med. D.________, attestierte dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016, dass er «aus medizinischen Gründen zur Zeit bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig» sei. Aufgrund der bestehenden ge- sundheitlichen Probleme sei dringend zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer «betreffend Strafverfahren für längere Zeit verschont» bleibe. Dieser Bericht, wel- cher mit der Empfehlung der Verschonung vor dem Strafverfahren sehr allgemein gehalten ist, bezieht sich augenscheinlich auf die Verhandlungsfähigkeit. Auch der Arztbericht, signiert von Dr. med. F.________ und Dr. med. E.________, fälschli- cherweise datierend vom 18. Juni 2016 (Eingangsstempel: 22. Februar 2016), be- zieht sich auf die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Was der Be- schwerdeführer aus dem Kurzbericht betreffend seine Hospitalisation im Inselspital von letztem Sommer bezüglich seiner gegenwärtigen Hafterstehungsfähigkeit ab- leiten möchte, ist unklar. Gemäss Bundesgericht sind Berichte von behandelnden Ärzten zurückhaltend zu würdigen (vgl. 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.5 m.H.). Dies gilt insbeson- dere für den vorstehend erwähnten Bericht des Hausarztes, bei welchem gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, «wo- nach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen» (Urteil des Bundesge- richts 6B_1101/2013 vom 26.05.2014 E. 2.4 m.H.). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen gesundheitliche Probleme. Dies wird weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdekammer in Abrede ge- stellt. Gemäss Bericht des Inselspitals vom 29. März 2016 befand sich der Be- schwerdeführer vom 3. – 15. März 2016 auf der Bewachungsstation des Inselspi- tals. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass am 3. März 2016 ein MRI (Magnetic Resonance Imaging) des Schädels des Beschwerdeführers gemacht wurde. Auf den Bildern wurde keine frische Ischämie (Verengung/Verschluss von Blutgefäs- sen) gefunden. Beim MRI-Befund steht: «Gefässe offen» und weiter: «Verdacht auf funktionellen Schwindel». In der Fachsprache spricht man von «funktionellen» Be- schwerden, wenn diese keine organische Ursache haben. Am 10. März 2016 wur- de zudem eine Schwindel- und Hörabklärung vorgenommen. Auch hier konnte kein Hinweis auf eine organische Ursache gefunden werden. In Beantwortung der Frage des Regionalgerichts, welche weiteren medizinischen/therapeutischen Behandlun- gen geplant/notwendig seien, kann dem erwähnten Bericht unter Ziff. 3 entnommen werden: 4 «Ambulantes 7 Tage-EKG (wurde organisiert). Ambulante ärztliche Weiterbetreuung mit Kontrolle des Cholesterins, Anpassung des Antidiabetikums, Überwachung der Einnahme der Medikamente (v.a. des Blutdruckmittels). Kontrolle des Blutdrucks. Falls der Blutdruck weiterhin sehr hohe Werte zeigen würde, empfehlen wir eine 24 Std.-Blutdruckmessung (kann ambulant durchgeführt werden) und Vor- stellung auf der Endokrinologie (Hormonsprechstunde) zur Abklärung.» Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern diese von den Ärzten des Inselspitals empfohlene Weiterbetreuung und Nachkontrolle im Regionalgefängnis nicht gewährleistet werden könnte. Das 7 Ta- ge-EKG konnte offensichtlich bereits organisiert werden. Cholesterin und Blutdruck können auch im Gefängnis kontrolliert werden, ebenso eine konsequente Einnah- me des Blutdruckmittels. Von einer ausreichenden Weiterbetreuung sind offensicht- lich auch die Ärzte der Bewachungsstation ausgegangen, andernfalls eine Verle- gung in das Regionalgefängnis nicht in Betracht gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sagt selber aus, dass er aufgrund seines Bluthochdrucks möglichst jeden Stress vermeiden sollte. Das Strafverfahren empfindet er in diesem Zusammenhang als einen unnötigen, gesundheitsgefährdenden Stressfaktor. Da- bei verkennt er, dass das Strafverfahren gegen ihn hängig ist, unabhängig davon, ob er sich in Freiheit befindet oder nicht. Ausserdem lässt sich sein Bedarf nach Ruhe und Stressvermeidung nicht in Einklang bringen mit seiner Aussage anläss- lich der Haftverhandlung vom 22. März 2016, als er auf die Frage, was er in Frei- heit in gesundheitlicher Hinsicht tun würde, u.a. zu Protokoll gab: «Ich bin daran die Ausbildung zum Facility-Manager zu absolvieren und habe bereits eine Zwischenprüfung abgelegt, ich habe mich mit Arbeitgebern in Verbindung gesetzt bezüglich Selbständigkeit. Ich hätte Termine. Larifari gibt es bei mir nicht mehr.» (Z. 21–24). Es ist notorisch, dass Ausbildungen Her- ausforderungen darstellen, die mit Aufgaben und Prüfungen zu Stresssituationen führen – geschweige denn, wie vom Beschwerdeführer angeblich geplant, in Kom- bination mit einem Schritt in die berufliche Selbstständigkeit. Vor diesem Hinter- grund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er sich in Freiheit besser schonen könnte und wollte, als dies ihm derzeit in Haft möglich ist. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Sicherheitshaft gewährleis- tet ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Hafterstehungsfähigkeit zu Recht bejaht. 5 5. 5.1 Des Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Er werde trotz seines desolaten Gesundheitszustands über ei- nen Monat zurückbehalten, um seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Die Auflage, sich täglich bei der Polizei zu melden, würde ausrei- chen. Die Haft sei unverhältnismässig. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Haft sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten und schon deswegen unverhältnismässig, kann auf das vorstehend bei E. 4.3 Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerdekammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass geeignete Er- satzmassnahmen, wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Meldepflicht, in Anbetracht des bisherigen Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des Beschwer- deführers (siehe dazu die ausführlichen Erwägungen des Regionalgerichts im Haftanordnungsantrag vom 4. März 2016, S. 3 ff. sowie der Vorinstanz im Ent- scheid vom 4. März 2016, KZM 16 394, S. 5) ungeeignet sind. Inklusive der Dauer der bis zum 15. April 2016 angeordneten Sicherheitshaft ver- brachte der Beschwerdeführer bereits 164 Tage in Haft. Angesichts der angeklag- ten und noch zu beurteilenden Sachverhalte ist im Falle einer Verurteilung von ei- ner deutlich schwereren Sanktion auszugehen, so dass keine Gefahr besteht, dass die bereits erstandene Haft in gefährliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt wäre. Der vorinstanzliche Haftentscheid ist unter Verhältnismässigkeitsge- sichtspunkten nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident H.________ (mit den Ak- ten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7