15 JStG sind erfüllt. Die Vorinstanz hat weder ihr Ermessen überschritten noch missbraucht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang ergibt sich die Kostenfolge aus Art. 44 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.