Vielmehr erscheint eine konstante Unterstützung, Leitung und Kontrolle durch eine Erziehungseinrichtung als angezeigt, ohne dass damit das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise beschnitten wird. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen der Leitenden Jugendanwältin an (siehe vorne Ziffer 4.3). 5.4 Zusammengefasst ist die Anordnung einer Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung sowohl geeignet und erforderlich als auch für den Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen von Art. 15 JStG sind erfüllt.