9 – eigenständigen und daher hochzuhaltenden – Bemühungen, Fortschritte zu erzielen, können die vorerwähnten Ziele durch blossen Zuspruch oder durch eine reine persönliche Betreuung nicht erreicht werden. Vielmehr erscheint eine konstante Unterstützung, Leitung und Kontrolle durch eine Erziehungseinrichtung als angezeigt, ohne dass damit das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise beschnitten wird.