Künftige Erfolge hinsichtlich zum Beispiel der Berufswahl oder einer Drogenabstinenz können derzeit nicht anders versucht sichergestellt zu werden als mit einer Unterbringung. Der Beschwerdeführer ist bereits 18 Jahre alt und sollte rasch Fortschritte, namentlich in Bezug auf die berufliche Integration, erzielen. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorbringt, dass eine Aufsicht nach Art. 12 JStG genüge. Trotz seiner in den letzten Monaten teilweise vorhanden gewesenen