Wie das Jugendgericht darlegt (siehe Entscheidbegründung vom 27. April 2016, S. 28 ff.), sind negative Aspekte der Verhaltensambivalenz in Form von Kurvengängen oder mangelnder Motivation nicht als Argumente gegen die Schutzmassnahme der Unterbringung anzusehen – Rückschläge gehören zu jedem Fortschritt dazu. Damit verbundene Betreuungs- und Erziehungsmassnahmen kommen nicht nur im Rahmen von stationären Unterbringungen zur Anwendung, sondern in ähnlichen Formen ebenso in der Schule oder im Rahmen der elterlichen Erziehung und führen ganz natürlich dazu, dass ein sich in seiner Selbstbestimmung beschnitten fühlender Jugendlicher dagegen opponiert.