Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erweist sich ebenfalls als geeignet: Wie das Jugendgericht darlegt (siehe Entscheidbegründung vom 27. April 2016, S. 28 ff.), sind negative Aspekte der Verhaltensambivalenz in Form von Kurvengängen oder mangelnder Motivation nicht als Argumente gegen die Schutzmassnahme der Unterbringung anzusehen – Rückschläge gehören zu jedem Fortschritt dazu.